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PHöchstMengV

Eingangsformel

Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2255) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise
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zu § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
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zu § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie und Gesundheit
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006640980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b93e3bb58f759e736a939c79520bb3e875fafd7abc090bf38c18e3f916592279

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