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PHöchstMengV

§ 6Übergangsbestimmung

Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind, dürfen auch danach in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006640980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b93e3bb58f759e736a939c79520bb3e875fafd7abc090bf38c18e3f916592279

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