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PflSchG

§ 60Behördliche Anordnungen

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere untersagen:
1.
die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 12 oder § 13 Absatz 1,
2.
das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, oder
3.
die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350

Sonst: Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014810012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdf9424c1929fe0c6345cabed27ec83385d869c84cda50573290fc473e50b70a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 4 AEGSicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes

    „… nahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel, b) die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen …“

  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… 2 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 60 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 4 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8a BImSchG i …“