PflSchG
§ 60Behördliche Anordnungen
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
- 1.
- die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 12 oder § 13 Absatz 1,
- 2.
- das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, oder
- 3.
- die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350
Sonst: Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014810012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdf9424c1929fe0c6345cabed27ec83385d869c84cda50573290fc473e50b70a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 4 AEGSicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
„… nahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel, b) die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen …“
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… 2 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 60 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 4 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8a BImSchG i …“