PflSchG
§ 57Julius Kühn-Institut
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
- 1.
- die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,
- 2.
- Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen,
- 3.
- Forschung
- a)
- in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und
- b)
- im Bereich der Pflanzengenetik sowie
- 4.
- Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit,
- 5.
- Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie der Mitwirkung bei der Diagnose von Schadorganismen und der Wahrnehmung von Referenzfunktionen,
- 6.
- Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken einschließlich Mitwirkung bei der Erstellung der Liste der geringfügigen Anwendungen sowie der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Artikel 51 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 7.
- Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzgeräten sowie von Geräten, die im Pflanzenschutz verwendet werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind,
- 8.
- Prüfung und Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes einschließlich des Resistenzmanagements für Pflanzenschutzmittel,
- 9.
- Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzarthropoden, Bodenmakro- und Bodenmikroorganismen zur Bewertung des Nutzens von Pflanzenschutzmitteln,
- 10.
- die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen,
- 11.
- die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350
Sonst: Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014810012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdf9424c1929fe0c6345cabed27ec83385d869c84cda50573290fc473e50b70a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… e Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung nach § 57 Absatz 3 PflSchG 59 bis 620 9 Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG 9.1 Allgemeine Bearbeitung des Antrags 59 bis 400 9.2 Mes …“