AEG
§ 4Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
- 1.
- an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
- 2.
- an den Betrieb
- 1.
- ihren Betrieb sicher zu führen und
- 2.
- an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
- 1.
- Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen
- a)
- die Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen,
- b)
- die Genehmigung und Überwachung von Betriebsbereichen,
- c)
- die Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen,
- d)
- die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Durchführung sicherheits-technischer Prüfungen im Rahmen der unter a) bis c) genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG,
- e)
- die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG,
- f)
- der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis e) genannten Aufgaben dient.
- 2.
- Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
- a)
- die Erteilung von Erlaubnissen oder Bewilligungen für Gewässerbenutzungen,
- b)
- die Entgegenahme von Anzeigen für Erdaufschlüsse,
- c)
- die Erteilung von Genehmigung für Indirekteinleitungen,
- d)
- die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe,
- e)
- die Planfeststellung für den Gewässerausbau,
- f)
- die Erteilung von Ausnahmen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten,
- g)
- die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten,
- h)
- die Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Gewässeraufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind,
- i)
- der Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- j)
- der Vollzug der sonstigen auf dem Wasserhaushaltsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis h) genannten Aufgaben dient.
- 3.
- Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
- a)
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel,
- b)
- die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13 Absatz 1 PflSchG,
- c)
- der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) und b) genannten Aufgaben dient.
- 4.
- Im Bereich des Umweltschadensgesetzes: die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach dem USchadG, soweit der Schaden durch eine Tätigkeit verursacht wurde, für die auf der Grundlage der unter Nummer 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten eine Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu erteilen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 164
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR239600993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119a548ebc4d575427b294827cf4b47bdf0947103bdcd2904fd13abc4bff4a31
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 29b BImSchGBekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
„… ter a) bis c) genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG, e) die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG, f) der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgese …“
- § 52 BImSchGÜberwachung, Einschränkungen von Grundrechten
„… Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG, e) die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG, f) der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der un …“
- § 13 PflSchGVorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
„… r oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13 Absatz 1 PflSchG, c) der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) un …“
- § 60 PflSchGBehördliche Anordnungen
„… nahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel, b) die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen …“