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PflFAssAPrV

§ 95Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz

Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Aufgabe übernimmt, unmittelbare Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebote nach § 93 Absatz 1 und 2 vor Ort zu gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundesinstitut für Berufsbildung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0A60A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 434a0331ab41be4637af15855e2622e52d04fd4f870e958ecb6eb58825770fa3

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