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PflFAssAPrV

§ 92Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz

(1) Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes überprüft die Rahmenpläne mindestens alle fünf Jahre. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit können eine Überprüfung jederzeit gemeinsam veranlassen. Die Fachkommission schließt das Verfahren zur Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rahmenpläne in diesen Fällen innerhalb von neun Monaten ab.
(2) Die Fachkommission legt die Rahmenpläne oder das Ergebnis einer späteren Überprüfung dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Pflegefachassistenzgesetz vor. Die Bundesministerien schließen die Prüfung innerhalb von drei Monaten ab.
(3) Stellen das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam fest, dass die Rahmenpläne nicht mit dem Pflegefachassistenzgesetz zu vereinbaren sind, überarbeitet die Fachkommission ihre Empfehlungen unter Beachtung der Feststellungen der beiden Bundesministerien innerhalb von drei Monaten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0A60A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 434a0331ab41be4637af15855e2622e52d04fd4f870e958ecb6eb58825770fa3

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