PflFAssAPrV
§ 90Aufgaben der Fachkommission
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz
- 1.
- erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,
- 2.
- erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,
- 3.
- überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0A60A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 434a0331ab41be4637af15855e2622e52d04fd4f870e958ecb6eb58825770fa3