(1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben.
(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben.
(3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 15 G v. 23.12.2016 I 3191
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