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PflegeStatV

§ 7Veröffentlichung

Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege

Die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen zweijährlich ein Verzeichnis mit Namen, Anschrift, Kontaktdaten, Träger und Art der Pflegeeinrichtung sowie Zahl und Art der Pflegeplätze eines Pflegeheimes zu veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 G v. 23.12.2016 I 3191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR228200999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 827c80c5a4775725d3ab250d7682ea3a40d1a8675e93b264c2aeeccc114a2ab6

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