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PflegeStatV

§ 2Erhebungsmerkmale

Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung
1.
Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
2.
in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr,
3.
Zahl und Art der Pflegeplätze,
4.
betreute Pflegebedürftige
a)
nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit,
b)
bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung,
c)
bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie
d)
bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim,
5.
an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für
a)
allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegegraden und
b)
Unterkunft und Verpflegung.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind
1.
Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
2.
Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 G v. 23.12.2016 I 3191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR228200999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 827c80c5a4775725d3ab250d7682ea3a40d1a8675e93b264c2aeeccc114a2ab6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 38 SGB 11Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)

    „… rs und des privaten Versicherungsunternehmens, 2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a …“

  • § 45a SGB 11Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung

    „… r von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicheru …“

  • § 45b SGB 11Entlastungsbetrag

    „… ge mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.“