PflegeStatV
§ 2Erhebungsmerkmale
- 1.
- Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
- 2.
- in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr,
- 3.
- Zahl und Art der Pflegeplätze,
- 4.
- betreute Pflegebedürftige
- a)
- nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit,
- b)
- bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung,
- c)
- bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie
- d)
- bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim,
- 5.
- an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für
- a)
- allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegegraden und
- b)
- Unterkunft und Verpflegung.
- 1.
- Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
- 2.
- Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.
Stand: Geändert durch Art. 15 G v. 23.12.2016 I 3191
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR228200999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 827c80c5a4775725d3ab250d7682ea3a40d1a8675e93b264c2aeeccc114a2ab6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 38 SGB 11Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
„… rs und des privaten Versicherungsunternehmens, 2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a …“
- § 45a SGB 11Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
„… r von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicheru …“
- § 45b SGB 11Entlastungsbetrag
„… ge mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.“