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PflegeStatV

§ 6Übermittlung

Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege

(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Daten übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Städte, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übermitteln die Träger der Pflegeversicherung den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Namen und Anschriften der Pflegeeinrichtungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 G v. 23.12.2016 I 3191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR228200999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 827c80c5a4775725d3ab250d7682ea3a40d1a8675e93b264c2aeeccc114a2ab6

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