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PflBG

Gesetz über die Pflegeberufe

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258110017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 305c03cc4e860a3f85df33c9c017f293d368456b6827e85977436dc4bc1614fc

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeiner TeilAbschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 1Führen der Berufsbezeichnung§ 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis§ 3Rücknahme, Widerruf und Ruhen der ErlaubnisAbschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung§ 4Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung§ 4aEigenverantwortliche HeilkundeausübungTeil 2 Berufliche Ausbildung in der PflegeAbschnitt 1 Ausbildung§ 5Ausbildungsziel§ 6Dauer und Struktur der Ausbildung§ 7Durchführung der praktischen Ausbildung§ 8Träger der praktischen Ausbildung§ 9Mindestanforderungen an Pflegeschulen§ 10Gesamtverantwortung der Pflegeschule§ 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 12Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 13Anrechnung von Fehlzeiten§ 14Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch§ 14aStandardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben§ 15Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des PflegeberufsAbschnitt 2 Ausbildungsverhältnis§ 16Ausbildungsvertrag§ 17Pflichten der Auszubildenden§ 18Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung§ 19Ausbildungsvergütung§ 20Probezeit§ 21Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 22Kündigung des Ausbildungsverhältnisses§ 23Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 24Nichtigkeit von Vereinbarungen§ 25Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses AbschnittsAbschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege§ 26Grundsätze der Finanzierung§ 27Ausbildungskosten§ 28Umlageverfahren§ 29Ausbildungsbudget, Grundsätze§ 30Pauschalbudgets§ 31Individualbudgets§ 32Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten§ 33Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung§ 34Ausgleichszuweisungen§ 35Rechnungslegung der zuständigen Stelle§ 36Schiedsstelle; VerordnungsermächtigungTeil 3 Hochschulische Pflegeausbildung§ 37Ausbildungsziele§ 38Durchführung des Studiums§ 38aTräger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung§ 38bAusbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung§ 39Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung§ 39aFinanzierung der hochschulischen PflegeausbildungTeil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; BußgeldvorschriftenAbschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse§ 40Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen§ 41Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen§ 42Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten§ 43FeststellungsbescheidAbschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen§ 44Dienstleistungserbringende Personen§ 45Rechte und Pflichten§ 46Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde§ 47Bescheinigungen der zuständigen Behörde§ 48Verwaltungszusammenarbeit bei DienstleistungserbringungAbschnitt 2a Partielle Berufsausübung§ 48aErlaubnis zur partiellen Berufsausübung§ 48bDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen BerufsausübungAbschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten§ 49Zuständige Behörden§ 50Unterrichtungspflichten§ 51Vorwarnmechanismus§ 52Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen BehördenAbschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung§ 53Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen§ 54Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und ForschungAbschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung§ 55Statistik; Verordnungsermächtigung§ 56Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; VerordnungsermächtigungenAbschnitt 6 Bußgeldvorschriften§ 57BußgeldvorschriftenTeil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege§ 58Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege§ 59Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden§ 60Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung§ 61Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung§ 62Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der AltenpflegeTeil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften§ 63Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes§ 64Fortgeltung der Berufsbezeichnung§ 64aAnspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung§ 65Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz§ 66Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz§ 66aÜbergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse§ 66bÜbergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung§ 66cÜbergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung§ 66dÜberleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung§ 66eÜbergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen§ 67Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen§ 68Evaluierung