PflBG
§ 5Ausbildungsziel
- 1.
- die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
- a)
- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,
- b)
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
- c)
- Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,
- d)
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
- e)
- Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
- f)
- Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,
- g)
- Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,
- h)
- Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
- i)
- Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen,
- 2.
- ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
- 3.
- interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 61 Abs. 1 +++)
(+++ § 5 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 5 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258110017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 305c03cc4e860a3f85df33c9c017f293d368456b6827e85977436dc4bc1614fc