(1) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung übernimmt auf Grundlage des mit der Hochschule getroffenen Kooperationsvertrags die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Praxiseinsätze. Er hat über Vereinbarungen mit den weiteren, am praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass die Praxiseinsätze auf Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden können, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
(2) Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung im Sinne von Absatz 1 können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,
1.
die eine Hochschule selbst betreiben oder
2.
die mit mindestens einer Hochschule einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen geschlossen haben.
(3) Die Aufgaben des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach Absatz 1 können von einer Hochschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vertrag mit der Hochschule auf diese übertragen hat. Die Hochschule kann für die Aufgaben nach Satz 1 auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages nach § 38b für den Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung bevollmächtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
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