Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 14a
Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
§ 15
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
Abschnitt 2
Ausbildungsverhältnis
§ 16
Ausbildungsvertrag
§ 17
Pflichten der Auszubildenden
§ 18
Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 19
Ausbildungsvergütung
§ 20
Probezeit
§ 21
Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 22
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 23
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 24
Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 25
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 3
Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 26
Grundsätze der Finanzierung
§ 27
Ausbildungskosten
§ 28
Umlageverfahren
§ 29
Ausbildungsbudget, Grundsätze
§ 30
Pauschalbudgets
§ 31
Individualbudgets
§ 32
Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
§ 33
Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
§ 34
Ausgleichszuweisungen
§ 35
Rechnungslegung der zuständigen Stelle
§ 36
Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
Teil 3
Hochschulische Pflegeausbildung
§ 37
Ausbildungsziele
§ 38
Durchführung des Studiums
§ 38a
Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 38b
Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
§ 39
Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
§ 39a
Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
Teil 4
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1
Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 40
Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 41
Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
§ 42
Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 43
Feststellungsbescheid
Abschnitt 2
Erbringen von Dienstleistungen
§ 44
Dienstleistungserbringende Personen
§ 45
Rechte und Pflichten
§ 46
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 47
Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 48
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 2a
Partielle Berufsausübung
§ 48a
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 48b
Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 49
Zuständige Behörden
§ 50
Unterrichtungspflichten
§ 51
Vorwarnmechanismus
§ 52
Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 4
Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 53
Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
§ 54
Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Abschnitt 5
Statistik und Verordnungsermächtigung
§ 55
Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 56
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 57
Bußgeldvorschriften
Teil 5
Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 58
Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 59
Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
§ 60
Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 61
Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 62
Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6
Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 63
Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
§ 64
Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 64a
Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
§ 65
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 66
Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
§ 66a
Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
§ 66b
Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
§ 66c
Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
§ 66d
Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
§ 66e
Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
§ 67
Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
§ 68
Evaluierung
Anlage
(weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
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