PflBG
§ 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- 1.
- der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
- 2.
- der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
- a)
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- b)
- einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
- c)
- einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
- d)
- einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,
- 3.
- der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258110017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 305c03cc4e860a3f85df33c9c017f293d368456b6827e85977436dc4bc1614fc