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PfandMeldeV

§ 3Meldeumfang

Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen

(1) Pfandbriefbanken haben die Meldung nach Anlage 2 abzugeben. Zusätzlich haben Pfandbriefbanken, die
1.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Hypothekenpfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 3 bis 8,
2.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Öffentliche Pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 9 bis 14,
3.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Schiffspfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 15 bis 19,
4.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Flugzeugpfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 20 bis 24
abzugeben.
(2) Pfandbriefbanken, die
1.
für einzelne oder sämtliche Gattungen keine in den Meldungen nach den Anlagen 8, 14, 19 oder 24 zu berücksichtigenden Derivategeschäfte nach § 4b des Pfandbriefgesetzes in das Deckungsregister eingetragen haben,
2.
für die Gattung Hypothekenpfandbriefe keine in der Meldung nach Anlage 6 zu berücksichtigenden Deckungswerte, die grundpfandrechtlich an im Ausland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten besichert sind, zur Deckung verwenden, oder
3.
für die Gattung Öffentliche Pfandbriefe keine in der Meldung nach Anlage 12 zu berücksichtigenden Deckungswerte, deren Schuldner oder Gewährleistungsgeber im Ausland ansässig sind, oder die Europäische Zentralbank, eine multilaterale Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/439 (ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 1) geändert worden ist, oder eine internationale Organisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, zur Deckung verwenden,
sind von der Pflicht zur Abgabe der genannten Meldungen freigestellt. Sobald Deckungswerte nach Satz 1 zur Deckung verwendet werden, erlischt die Freistellung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161410022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a957dab60187a65c326ea39e8e6e0db3452934dc3a7b3421bbee0ab47a874ab

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