Zum Gesetzesinhalt

PfandMeldeV

§ 5Einreichungsweg

Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen

Für die Meldung ist ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum elektronischen Einreichungsweg und zu den zu verwendenden Datenformaten veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf ihrer Internetseite.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161410022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a957dab60187a65c326ea39e8e6e0db3452934dc3a7b3421bbee0ab47a874ab

XML-Quelle beim Herausgeber