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PfandMeldeV

Allgemeine Hinweise

Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen

Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 8.10.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/2162 (CELEX Nr: 32019L2162) +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 4.20.2022 I 1614 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Es tritt gem. Art. 9 Abs. 1 dieser V am 8.10.2022 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161410022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a957dab60187a65c326ea39e8e6e0db3452934dc3a7b3421bbee0ab47a874ab

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