(1) Wird über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so entfällt ab dem nächstfolgenden Meldestichtag die Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Anlage 2.
(2) In den Fällen des Absatzes 1, bei Ernennung eines Sachwalters nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie bei Erlass eines Abwicklungsinstruments im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, oder im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gegen die Pfandbriefbank ist die Bundesanstalt befugt, der Pfandbriefbank nach Inhalt, Umfang und Frequenz geeignete zusätzliche Meldungen aufzugeben oder sie von der Pflicht zur Abgabe einzelner Meldungen freizustellen.
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