PBAZV
§ 6Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.11.2018 I 2271
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172500005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fc9078a1ff4547c2626754dd3c7495ec38a3d4371f9ae5d1da8891e4880f0fe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 AZVGeltungsbereich
„… ungsbreite der Mehr- und Minderleistungen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraumes von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit dem Ze …“