Zum Gesetzesinhalt

PBAZV

§ 6Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

Postbankarbeitszeitverordnung

(1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür aufgrund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der DB Privat- und Firmenkundenbank AG vorliegen.
(2) Bei einem Arbeitszeitmodell mit Zeitkonten darf die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraumes von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.
(3) Im Rahmen dieser Regelungen ist § 3 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.11.2018 I 2271

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fc9078a1ff4547c2626754dd3c7495ec38a3d4371f9ae5d1da8891e4880f0fe

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 AZVGeltungsbereich

    „… ungsbreite der Mehr- und Minderleistungen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraumes von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit dem Ze …“