AZV
§ 1Geltungsbereich
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 49
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR042710006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d32040d18929b42a18597629fc55762376214c850039aa0e17743384f1ccb011
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 PBAZVErprobung neuer Arbeitszeitmodelle
„… ungsbreite der Mehr- und Minderleistungen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraumes von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit dem Ze …“