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PBAZV

§ 5Ort und Zeit der Dienstleistung

Postbankarbeitszeitverordnung

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.11.2018 I 2271

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fc9078a1ff4547c2626754dd3c7495ec38a3d4371f9ae5d1da8891e4880f0fe

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