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PBAZV

§ 4Ruhepausen

Postbankarbeitszeitverordnung

(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.11.2018 I 2271

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fc9078a1ff4547c2626754dd3c7495ec38a3d4371f9ae5d1da8891e4880f0fe

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