PAuswGebV
§ 1Gebühren für Ausweise
- 1.
- 27,60 Euro Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
- 2.
- 46 Euro in allen anderen Fällen.
- 1.
- außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
- 2.
- von einer nicht zuständigen Behörde.
- 1.
- um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,
- 2.
- um 43 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,
- 3.
- um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt,
- 4.
- um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d21e565aca6376aea008c570f7567aa5a12860b726b281d114b8afbd5ed05ce1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 18 PAuswVAusgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts
„… der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird, 3. um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt, 4. um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde. (5) Gebührenfrei ist die Än …“
- § 19 PAuswVÄnderung der Anschrift
„… hörde gefertigt wurde. (5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung. (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedür …“