PAuswGebV
§ 2Gebühr für die eID-Karte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d21e565aca6376aea008c570f7567aa5a12860b726b281d114b8afbd5ed05ce1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 18 PAuswVAusgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts
„… 37 Euro zu erheben. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.“
- § 36b PAuswVEntsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis
„… ro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.“