(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anlage 1a anfertigt. Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 5 ein Aufkleber nach Anlage 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen.
(2) Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem Chip gespeicherte Anschrift. Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, hat er die Änderung der Anschrift auf dem Chip einzuleiten. Hierzu wird durch die Personalausweisbehörde ein elektronisches Formular bereitgestellt. Der Ausweisinhaber weist seine Identität gegenüber der Personalausweisbehörde mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes nach. Die zuständige Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Chip des Personalausweises und trägt diese in das Personalausweisregister ein. Ist die zuständige Personalausweisbehörde nicht die ausstellende Personalausweisbehörde, informiert die zuständige Personalausweisbehörde die ausstellende Personalausweisbehörde über die neue Anschrift und letztere ändert das Personalausweisregister.
(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. Für den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personalausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.
(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
„… hörde gefertigt wurde. (5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung. (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedür …“
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