PAO
§ 157Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
- 1.
- nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und
- 2.
- auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden.
- 1.
- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
- 3.
- der Schweiz
- 1.
- für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,
- 2.
- für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005570966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 59c BRAOBerufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
„… Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 der Patentanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, 3. mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, …“
- Eingangsformel PAO157Abs2DV
„Auf Grund des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung, der durch Artikel 3 Nummer 87 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, in Verbindung mit …“
- § 1 PAO157Abs2DVPatentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
„… lage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.“
- § 1 PatAnwVVGegenstand des Verzeichnisses
„… Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung. (2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutra …“