(1) Die Ausbildung hat grundsätzlich in Vollzeit zu erfolgen. Sie kann nur aus wichtigem Grund in Teilzeit erfolgen, insbesondere
1.
wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
2.
während einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
3.
während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz.
(2) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt ist bei dem Patentanwalt oder dem Unternehmen zu stellen, bei dem oder in dem die Ausbildung durchgeführt wird. Eine mit diesem getroffene Vereinbarung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Bezieht sich der Antrag auf den dritten Ausbildungsabschnitt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn ihm ausbildungsorganisatorische Belange entgegenstehen, die mit angemessenem Aufwand nicht zu beseitigen sind.
(4) Eine Teilzeitausbildung soll mindestens 50 Prozent des zeitlichen Umfangs einer Ausbildung in Vollzeit umfassen. Im Fall der Teilzeitausbildung verlängert sich die Mindest- und die Höchstausbildungsdauer regelmäßig entsprechend dem Umfang der Teilzeit.
(5) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und 3; insoweit bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 8 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
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