PatAnwAPrV
§ 6Ausbildungsziel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen,
- 2.
- die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse erwerben und
- 3.
- mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut gemacht werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 PAOTechnische Befähigung
„… bildung ist es, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 der Patentanwaltsordnung) 1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen, 2. die für den Beruf des Patentanwal …“