(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerber am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung schriftlich zu beurteilen. Im ersten Ausbildungsabschnitt haben sie die Bewerberinnen und Bewerber zudem am Ende eines jeden Ausbildungsjahres zu beurteilen. Die Beurteilungen sind dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.
(2) Die Beurteilungen müssen folgende Inhalte umfassen:
1.
eine mit einer Note und Punktzahl nach § 46 versehene Bewertung der Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.
eine Äußerung zu der Eignung, den Fähigkeiten, den Kenntnissen, den praktischen Leistungen und der Führung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie
3.
die Angabe der Tätigkeiten, zu denen die Bewerberin oder der Bewerber herangezogen worden ist.
(3) Ausbildende, die Bewerberinnen oder Bewerber nicht länger als zwei Monate ausgebildet haben, können sich in der Beurteilung auf eine Äußerung zum Ausbildungserfolg und zur Führung sowie die Angabe der Tätigkeiten und etwaiger besonderer Leistungen beschränken. Dies gilt nicht für Ausbildende im ersten Ausbildungsabschnitt, die eine Bescheinigung nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 ausgestellt haben.
(4) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern die Beurteilung vor der Zuleitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu eröffnen.
(5) Sofern die Ausbildung bei einem Patentanwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von diesem schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung sowie Kopien der Beurteilungen zu verlangen.
(6) In Arbeitsgemeinschaften nach § 21 sowie in Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 werden keine Beurteilungen erstellt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 10 Abs. 2 Nr. 1 : Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 3 F 2017-09-22 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
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