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PatAnwAPrV

§ 65Rückforderungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1) Die Rückforderung eines zu viel gezahlten Unterhaltsdarlehens bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
(2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es gleich, wenn
1.
der Mangel so offensichtlich war, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder
2.
die Bewerberin oder der Bewerber dem Deutschen Patent- und Markenamt entgegen § 62 Absatz 1 Tatsachen verschwiegen hat, die den Anspruch auf das Darlehen ganz oder teilweise ausschlossen.
(3) Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) Für die Höhe und die Berechnung der Verzinsung gilt § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Verzinsung beginnt am Ersten des auf die ungerechtfertigte Auszahlung folgenden Monats.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 819 BGBVerschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß

    „… 2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es gleich, wenn 1. der Mangel so offensichtlich war, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihn hätte erkennen müs …“