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PatAnwAPrV

§ 64Verfügungen über das Darlehen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

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