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BGB

§ 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 65 PatAnwAPrVRückforderungen

    „… 2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es gleich, wenn 1. der Mangel so offensichtlich war, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihn hätte erkennen müs …“

  • § 62 PKDBSaAuszahlung der Kassenleistungen

    „… ertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der verschärften Haftung nach § 819 BGB wegen Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, …“