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PatAnwAPrV

§ 53Mängel im Prüfungsverfahren

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1) Ein Prüfling hat Mängel im schriftlichen Prüfungsverfahren unverzüglich und spätestens am Ende der Bearbeitungszeit gegenüber der Aufsichtsperson zu rügen. Bei vorübergehenden Störungen kann die Aufsichtsperson die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern. Mängel im mündlichen Prüfungsverfahren hat ein Prüfling unverzüglich und spätestens vor dem Beginn der Beratung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rügen.
(2) War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der die Chancengleichheit erheblich verletzt hat, so kann ein Prüfling beantragen, den mängelbehafteten Teil der Prüfung erneut ablegen zu dürfen. Der Antrag
1.
ist bei Mängeln im schriftlichen Prüfungsverfahren innerhalb von einer Woche nach dem Termin der Klausur schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen,
2.
ist bei Mängeln im mündlichen Prüfungsverfahren vor der Bekanntgabe der Bewertungen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen,
3.
darf keine Bedingungen enthalten und
4.
kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Über den Antrag nach Absatz 2 hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Dem Antrag kann auch stattgegeben werden, wenn das Vorliegen des Mangels ungeklärt ist. Wird dem Antrag stattgegeben, bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Termin zur erneuten Ablegung des mängelbehafteten Teils der Prüfung.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 auch von Amts wegen anordnen, dass einzelne oder alle Prüflinge einzelne Teile der Prüfung oder die Prüfung insgesamt erneut abzulegen haben. Die Anordnung darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung erfolgen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 53: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 75 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

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