(1) Der Prüfungsausschuss hat die vom Prüfling in der Prüfung erzielte Gesamtpunktzahl zu berechnen, wobei jede in den beiden vierstündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 18 Prozent, jede in den beiden dreistündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 14 Prozent und die in der mündlichen Prüfung als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 36 Prozent in die Gesamtnote einfließt. Die Gesamtpunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die nach Absatz 1 berechnete Gesamtpunktzahl um bis zu einem Punkt anheben, wenn ein Prüfling in einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung in außergewöhnlichem Maß Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat, die in dem berechneten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kommen, und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Den Gesamtpunktzahlen entsprechen folgende Prüfungsgesamtnoten:
14,00
bis
18,00
sehr gut
11,50
bis
13,99
gut
9,00
bis
11,49
vollbefriedigend
6,50
bis
8,99
befriedigend
4,00
bis
6,49
ausreichend
1,50
bis
3,99
mangelhaft
0
bis
1,49
ungenügend.
(4) Ein Prüfling, dessen Gesamtpunktzahl unter 4,00 liegt, hat die Prüfung nicht bestanden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
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