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PatAnwAPrV

§ 52Niederschrift und Bekanntgabe

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die End- und Einzelbewertungen der Klausuren nach § 49 Absatz 2,
3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4.
die End- und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfungsleistung nach § 50 Absatz 4,
5.
die berechnete Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 1,
6.
eine angehobene Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 2,
7.
die Prüfungsgesamtnote nach § 51 Absatz 3,
8.
nach § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge,
9.
eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und
10.
eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3.
(2) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses hat dessen Vorsitzende oder Vorsitzender dem Prüfling die Einzelbewertungen und die Endbewertung der mündlichen Prüfungsleistung sowie die Prüfungsgesamtnote mündlich bekanntzugeben. Damit ist die Prüfung abgelegt.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, hierüber eine Urkunde mit der Prüfungsgesamtnote auszustellen. Bei einer Gesamtpunktzahl von 6,50 oder höher ist in die Urkunde auch die Gesamtpunktzahl aufzunehmen.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3 sind in den Bescheid aufzunehmen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 52: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

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