PatAnwAPrV
§ 52Niederschrift und Bekanntgabe
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 2.
- die End- und Einzelbewertungen der Klausuren nach § 49 Absatz 2,
- 3.
- die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
- 4.
- die End- und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfungsleistung nach § 50 Absatz 4,
- 5.
- die berechnete Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 1,
- 6.
- eine angehobene Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 2,
- 7.
- die Prüfungsgesamtnote nach § 51 Absatz 3,
- 8.
- nach § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge,
- 9.
- eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und
- 10.
- eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90