ParkettlMstrV
§ 11Handlungsfeld „Einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten sowie
- e)
- Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,
- c)
- Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen und
- d)
- informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie
- e)
- Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Produkte und Materialien erläutern,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln und
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Parkettleger-Handwerk, planen und
- 5.
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- Ausstattung des Betriebes, des Lagers, der Werkstatt und der Fahrzeuge, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes, planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz, planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen,
- e)
- Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie
- f)
- Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 91 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-35 v. 28.8.1974 I 2154 (ParkettlMeistPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abf32df8403c66841f44e8f4d2f6db7eceb67017427f4fdb6c929a4f37d70cf7