ParkettlMstrV
§ 9Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk
- 1.
- Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
- b)
- Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten,
- c)
- Verfahren zur Feststellung und Messung der baulichen Eigenschaften, insbesondere der raumklimatischen Bedingungen, der Lichtverhältnisse sowie der Beschaffenheit von Untergründen beschreiben und die Eigenschaften von Untergründen bewerten,
- d)
- Schäden an Böden und Untergründen feststellen und bewerten,
- e)
- Baustile erkennen und beschreiben und die Vorschriften zum Denkmalschutz berücksichtigen sowie
- f)
- Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, entwickeln, erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
- c)
- Konzepte zur Gestaltung von Parkett, Holzpflaster und Bodenbelägen unter Berücksichtigung von Konstruktionsart, Material, Kundenwünschen, Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen, bauphysikalischen, raumklimatischen und instandhaltungsbezogenen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,
- d)
- Skizzen, technische Zeichnungen, Konstruktionen für Parkett, Holzpflaster und Bodenbeläge und Untergrundkonstruktionen unter Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren,
- e)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften sowie Angebote bewerten und
- f)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, gestalterische, gesundheitliche, bauphysikalische und instandhaltungsbezogene Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen und
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen einschließlich der aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtenden Anlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 91 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-35 v. 28.8.1974 I 2154 (ParkettlMeistPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abf32df8403c66841f44e8f4d2f6db7eceb67017427f4fdb6c929a4f37d70cf7