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ParkettlMstrV

§ 14Übergangsvorschrift

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk

(1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 91 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-35 v. 28.8.1974 I 2154 (ParkettlMeistPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abf32df8403c66841f44e8f4d2f6db7eceb67017427f4fdb6c929a4f37d70cf7

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