ParkettlMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk
- 1.
- Erstellung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen; dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten planen,
- b)
- mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Gewerben, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- c)
- baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilungen, auch unter Berücksichtigung von Störungen im Ablauf, durchführen,
- d)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen für Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- e)
- Konstruktionszeichnungen, Verlegepläne, Arbeitsanweisungen und baustellenbezogene Hinweise erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- f)
- Vorgehensweise bei der Bestellung und Überprüfung von Materialien beschreiben,
- g)
- Vorgehensweise zur Planung und Organisation von Liefer- und Ausführungsterminen, dem Transport sowie der Lagerung von Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten, der Beschaffung von Genehmigungen und Zufahrtsberechtigungen erläutern und begründen sowie
- h)
- Vorgehensweise bei der Übertragung der Planungen nach Buchstabe g auf die Baustelle, insbesondere beim Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen, beschreiben,
- 2.
- Leistungen erstellen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
- c)
- Vorgehensweise zur Erstellung von Leistungen unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren erläutern und begründen, insbesondere bei
- aa)
- dem Entfernen und Entsorgen von Altbelägen sowie dem Erkennen von gesundheitsschädlichen Materialien bei vorhandenen Altbelägen und dem Veranlassen von Maßnahmen zu deren Beseitigung,
- bb)
- dem Zurichten von Materialien,
- cc)
- dem Verlegen von Parkett, Holzpflaster und Bodenbelägen,
- dd)
- dem Erstellen von Einlegearbeiten und Friesen,
- ee)
- der Vorbereitung von Oberflächen, insbesondere durch Schleifen und Strukturieren,
- ff)
- der Behandlung von Oberflächen, insbesondere durch Färben, Versiegeln und Imprägnieren, sowie
- gg)
- der Instandsetzung von beschädigten Böden,
- d)
- Verfahren zum Erkennen von Fehlern und Mängeln in der Erstellung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung und Vermeidung ableiten sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erstellten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,
- d)
- Leistungen abrechnen,
- e)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- f)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- g)
- Serviceleistungen anbieten, erläutern und bewerten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 91 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-35 v. 28.8.1974 I 2154 (ParkettlMeistPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abf32df8403c66841f44e8f4d2f6db7eceb67017427f4fdb6c929a4f37d70cf7