PapTechAusbV 2010
§ 9Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
- 1.
- die Arbeitsschritte, die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff notwendig sind, festzulegen sowie entsprechende Aggregate und Anlagen zu bedienen,
- 2.
- Faser- und Hilfsstoffe entsprechend den Auftragsanforderungen einzusetzen,
- 3.
- qualitätssichernde Maßnahmen bei der Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen zu planen und durchzuführen,
- 4.
- Arbeits- und Prüfmittel festzulegen,
- 5.
- technische Unterlagen zu nutzen sowie
- 6.
- Ergebnisse der Qualitätssicherung zu dokumentieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2019 I 930
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5901ad121a7ba1f14c966cbdf2bbd8a06e91915044ac78e9a03a0db6e8bdf791