PapTechAusbV 2010
§ 8Prüfungsbereiche von Teil 1 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
- 1.
- „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ sowie
- 2.
- „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2019 I 930
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5901ad121a7ba1f14c966cbdf2bbd8a06e91915044ac78e9a03a0db6e8bdf791