Zum Gesetzesinhalt

PapTechAusbV 2010

§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“,
2.
„Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“,
3.
„Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2019 I 930

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5901ad121a7ba1f14c966cbdf2bbd8a06e91915044ac78e9a03a0db6e8bdf791

XML-Quelle beim Herausgeber