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PapTechAusbV 2010

§ 7Inhalt von Teil 1 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2019 I 930

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5901ad121a7ba1f14c966cbdf2bbd8a06e91915044ac78e9a03a0db6e8bdf791

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