PAngV
§ 16Verbraucherdarlehen
- 1.
- Kosten für die Vermittlung des Verbraucherdarlehens;
- 2.
- Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
- 3.
- Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.
- 1.
- Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind;
- 2.
- Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe überhaupt oder zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;
- 3.
- Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt;
- 4.
- Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in das Grundbuch;
- 5.
- Notarkosten.
- 1.
- dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages über die Nebenleistung besteht und
- 2.
- wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Sonst: Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR492110021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 666e263f08325de809e11211e1f942ae2b34a9e866a5a94e82cc50a830e9f229
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 491 BGBVerbraucherdarlehensvertrag
„(1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den V …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 6 AltvPIBVEffektiver Jahreszins
„… z 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredits nach § 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. Für das Altersvorsorgevermögen, mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der …“
- § 2a AltZertGKostenstruktur
„… Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie 3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat. § 125 des Investmentgesetzes ist f …“
- § 7 AltZertGInformationspflichten im Produktinformationsblatt
„… ensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags nach § 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung, und des Gesamtdarlehensbetrags; 9. eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f sowie § 2a …“
- § 491 BGBVerbraucherdarlehensvertrag
„… Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Gr …“
- § 3 BGBEGInhalt der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
„… ufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten und der effektive Jahreszins sind nach § 16 der Preisangabenverordnung zu berechnen. (3) Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins sind anhand eines repräsentativen Beispiels zu erläuter …“
- Anlage 6 BGBEG(zu Artikel 247 § 1 Absatz 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)
„… iedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahmen nach der Anlage zu § 16 der Preisangabenverordnung zugrunde legt, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei dieser Art des Kreditvertrags zu …“