BGBEG
§ 3Inhalt der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,
- 2.
- die Art des Darlehens,
- 3.
- den effektiven Jahreszins,
- 4.
- den Nettodarlehensbetrag,
- 5.
- den Sollzinssatz,
- 6.
- die Vertragslaufzeit,
- 7.
- Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
- 8.
- den Gesamtbetrag,
- 9.
- die Auszahlungsbedingungen,
- 10.
- alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,
- 11.
- den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
- 12.
- einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen,
- 13.
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
- 14.
- das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen,
- 15.
- die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte,
- 16.
- die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 491a BGBVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
„… rechts, 14. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, 15. die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte, 16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte. (2) Gesamtbetrag ist d …“
- § 16 PAngVVerbraucherdarlehen
„… ufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten und der effektive Jahreszins sind nach § 16 der Preisangabenverordnung zu berechnen. (3) Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins sind anhand eines repräsentativen Beispiels zu erläuter …“