Zum Gesetzesinhalt

PAngV

§ 19Entgeltliche Finanzierungshilfen

Preisangabenverordnung

Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Sonst: Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR492110021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 666e263f08325de809e11211e1f942ae2b34a9e866a5a94e82cc50a830e9f229

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 506 BGBZahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

    „… inen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.“