AltZertG
§ 2aKostenstruktur
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
- 1.
- Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
- a)
- als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
- b)
- als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
- c)
- als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
- d)
- als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
- e)
- als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
- f)
- ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
- 2.
- folgende anlassbezogene Kosten:
- a)
- für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
- b)
- für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
- c)
- für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
- 1.
- gesetzliche Schadenersatzansprüche,
- 2.
- bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
- 3.
- Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR132200001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c1e14ac6d91b0bd8e38f496f14b33a57a91f2aa33c3739822c7f383af030f3f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16 PAngVVerbraucherdarlehen
„… Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie 3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat. § 125 des Investmentgesetzes ist f …“