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AltZertG

§ 2aKostenstruktur

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
1.
Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a)
als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b)
als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c)
als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d)
als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e)
als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f)
ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
2.
folgende anlassbezogene Kosten:
a)
für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b)
für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
c)
für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
Von Satz 1 bleiben unberührt
1.
gesetzliche Schadenersatzansprüche,
2.
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
3.
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 2a: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132200001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c1e14ac6d91b0bd8e38f496f14b33a57a91f2aa33c3739822c7f383af030f3f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 16 PAngVVerbraucherdarlehen

    „… Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie 3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat. § 125 des Investmentgesetzes ist f …“